RS Vwgh 2002/3/19 97/14/0133

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.03.2002
beobachten
merken

Index

32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

UStG 1972 §1 Abs1 Z1;
UStG 1972 §10 Abs2 Z1;
UStG 1972 §3 Abs1;
UStG 1972 AnlA Z29;

Rechtssatz

Der Umstand, dass die Satzung einer Wassergenossenschaft für den Wasserbezug kein bestimmtes Entgelt vorsieht, steht der Annahme der Wasserlieferung als Hauptleistung nicht entgegen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1997140133.X09

Im RIS seit

17.07.2002

Zuletzt aktualisiert am

24.09.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten