RS Vfgh 2003/9/22 G37/03

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Veröffentlicht am 22.09.2003
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Index

L7 Wirtschaftsrecht
L7200 Beschaffung, Vergabe

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
B-VG Art14b Abs3
B-VG Art140 Abs5 / Kundmachung
B-VG Art151 Abs27
Stmk Vergabe-NachprüfungsG §20
Stmk VergabeG 1998 §2 Abs2
Stmk VergabeG 1998 §3 Abs1 Z2 lita
Stmk VergabeG 1998 §3 Abs2

Leitsatz

Gleichheitswidrigkeit einer Schwellenwertregelung für nicht prioritäre Dienstleistungen im Stmk VergabeG 1998 mangels sachlicher Rechtfertigung des Ausschlusses des vergabespezifischen Rechtsschutzes im Unterschwellenbereich; Verpflichtung sowohl des Bundeskanzlers als auch des Landeshauptmannes von Steiermark zur Kundmachung

Rechtssatz

§2 Abs2 zweiter Satz und die Wortfolge "- und Dienstleistungs" in §3 Abs1 Z2 lita des Stmk VergabeG 1998, LGBl 74, idF LGBl 66/2000 sowie die Wortfolge "Anhang IV und" in §3 Abs2 Stmk VergabeG 1998, LGBl 74, waren verfassungswidrig.

Hinweis auf die Vorjudikatur zu Schwellenwertregelungen (zB VfSlg 16027/2000, 16073/2001, 16315/2001 ua).

Die Verpflichtung zur Kundmachung dieses Ausspruches sowohl des Bundeskanzlers (in Ansehung des §2 Abs2 Satz 2 und der Wortfolge "Anhang IV und" in §3 Abs2 Stmk VergabeG 1998) als auch des Landeshauptmannes (hinsichtlich aller drei Gesetzesstellen) gründet auf Art140 Abs5 zweiter Satz B-VG und erklärt sich daraus, dass die den Geltungsbereich des Stmk VergabeG 1998 festlegenden Bestimmungen des §2 Abs2 zweiter Satz und des §3 Abs2 (angesichts ihrer Bedeutung sowohl für das Vergabeverfahren als auch für die Nachprüfung) auf Grund des Art151 Abs27 zweiter Satz B-VG im Zeitpunkt ihres Außer-Kraft-Tretens (vgl auch §20 Stmk Vergabe-NachprüfungsG) sowohl als partielles, für das Land Steiermark geltendes Bundesrecht als auch als Landesrecht in Geltung standen, während die alleine die Nachprüfung betreffende Bestimmung des §3 Abs1 Z2 lita zu keinem Zeitpunkt (auch) Bundesrecht war.

(Anlassfall B1401/02, E v 22.09.03: Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Verletzung im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter).

Entscheidungstexte

Schlagworte

Geltungsbereich eines Gesetzes, Kompetenz Bund - Länder Vergabewesen, Rechtsschutz, Vergabewesen, Bundesgesetz, Landesgesetz, VfGH / Kundmachung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2003:G37.2003

Dokumentnummer

JFR_09969078_03G00037_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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