RS Vwgh 2002/3/19 2001/05/0952

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Veröffentlicht am 19.03.2002
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Index

41/02 Melderecht

Norm

MeldeG 1991 §17 Abs3;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2001/05/0953

Rechtssatz

Die beiden betroffenen Ehegatten gaben in ihrer Stellungnahme unter Hinweis u.a. auf ihre Berufung im Fremdenverkehrsabgabeverfahren an, dass sie sich überwiegend in Bad Aussee aufhielten. Dies ist dem reklamierenden Bürgermeister in Vollziehung des Stmk. Fremdenverkehrsabgabegesetzes zur Kenntnis gekommen und konnte daher im Verfahren gemäß § 17 Abs. 3 Meldegesetz 1991 geltend gemacht werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001050952.X01

Im RIS seit

24.06.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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