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41/02 MelderechtNorm
MeldeG 1991 §17 Abs3;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2001/05/0953Rechtssatz
Die beiden betroffenen Ehegatten gaben in ihrer Stellungnahme unter Hinweis u.a. auf ihre Berufung im Fremdenverkehrsabgabeverfahren an, dass sie sich überwiegend in Bad Aussee aufhielten. Dies ist dem reklamierenden Bürgermeister in Vollziehung des Stmk. Fremdenverkehrsabgabegesetzes zur Kenntnis gekommen und konnte daher im Verfahren gemäß § 17 Abs. 3 Meldegesetz 1991 geltend gemacht werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2001050952.X01Im RIS seit
24.06.2002