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80/02 ForstrechtNorm
ForstG 1975 §172 Abs6;Rechtssatz
Es ist Sache der mit einem Bau- oder Entfernungsauftrag belasteten Miteigentümer, alles in ihren Kräften Stehende zu unternehmen, um Verstöße gegen den gesetzwidrigen Zustand zu beseitigen und dazu alle tatsächlichen und rechtlichen Möglichkeiten auszuschöpfen (vgl zB das Erkenntnis vom 11. Dezember 2001, Zl 99/05/0132, und die dort zitierte Vorjudikatur); Miteigentümer, die der Befolgung öffentlich-rechtlicher Pflichten widersprechen, sind erforderlichenfalls im Wege der Klage zur Zustimmung zu verhalten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2001100212.X01Im RIS seit
24.06.2002