RS Vwgh 2002/3/19 99/10/0021

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.03.2002
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Index

L55001 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Burgenland
L80001 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Burgenland

Norm

NatSchG Bgld 1990 §5 lita Z1;
RPG Bgld 1969 §20 Abs1;
RPG Bgld 1969 §20 Abs4;
RPG Bgld 1969 §20 Abs5;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 98/10/0315 E 29. Mai 2000 RS 1

Stammrechtssatz

Gemäß dem E des VfGH vom 25.6.1998, G 32/98 hat die Naturschutzbehörde zu beurteilen, ob das zur Bewilligung beantragte Bauvorhaben dem Flächenwidmungsplan widerspricht. Die Verneinung dieser Frage stellt eine Voraussetzung für die Erteilung der naturschutzbehördlichen Bewilligung dar, die - verfassungsrechtlich zulässigerweise - gleichberechtigt zu den übrigen Bewilligungsvoraussetzungen hinzutritt. Bereits die Nichterfüllung dieser (einen) Bewilligungsvoraussetzung hindert die Erteilung der Bewilligung (Hinweis E des VwGH vom 27.4.2000, Zl 98/10/0341).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1999100021.X01

Im RIS seit

13.06.2002

Zuletzt aktualisiert am

05.09.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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