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L55005 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz SalzburgNorm
B-VG Art7 Abs1;Rechtssatz
Nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes verbietet die Bundesverfassung dem Gesetzgeber - sieht man von der Erlassung von Strafvorschriften ab - nicht grundsätzlich, ein Gesetz mit rückwirkenden Kraft auszustatten; allerdings muss die Rückwirkung mit dem Gleichheitssatz vereinbar sein. Unvereinbar mit dem Gleichheitssatz ist die Rückwirkung dann, wenn die Normunterworfenen durch einen Eingriff von erheblichem Gewicht in einem berechtigten Vertrauen auf die Rechtslage enttäuscht wurden und nicht besondere Umstände diese Rückwirkung verlangen (vgl zuletzt das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 6. Dezember 2001, G 212/01).
(hier in Zusammenhang mit dem rückwirkenden Inkrafttreten des § 25 Abs.1 Slbg NatSchG 1993 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr. 74/1998)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:1999100203.X01Im RIS seit
24.06.2002Zuletzt aktualisiert am
29.10.2013