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83 Natur- und UmweltschutzNorm
B-VG Art144 Abs1 / GegenstandslosigkeitLeitsatz
Einstellung des Verfahrens hinsichtlich einer Beschwerde gegen die Versagung der Genehmigung von mobilen Abfallbehandlungsanlagen als gegenstandslos in Folge nachfolgender Genehmigung der Anlagen gemäß einer novellierten Fassung des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 und aufgrund neuerlicher Anträge der beschwerdeführenden Gesellschaft; kein KostenzuspruchSpruch
Das Verfahren wird eingestellt.
Kosten werden nicht zugesprochen.
Begründung
Begründung:
I. 1. Mit dem bekämpften Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung der beschwerdeführenden Gesellschaft gegen einen Bescheid als unbegründet ab, mit dem der Landeshauptmann von Tirol einen Antrag auf Genehmigung bestimmter mobiler Abfallbehandlungsanlagen gemäß §52 Abfallwirtschaftsgesetz (AWG) 2002, BGBl. I Nr. 102/2002 in der Fassung BGBl. I Nr. 43/2004, abgewiesen hatte.
Mit Schreiben vom 18. Juli 2004 teilte die belangte Behörde mit, dass der Landeshauptmann von Tirol mit zwei Bescheiden vom 5. Juli 2005 und vom 27. Mai 2005 dieselben mobilen Abfallbehandlungsanlagen gemäß einer nunmehr novellierten Fassung des AWG und aufgrund neuerlicher Anträge der beschwerdeführenden Gesellschaft genehmigt habe.
Auf Aufforderung des Verfassungsgerichtshofes teilte die beschwerdeführende Gesellschaft mit Schreiben vom 3. August 2005 mit, dass sie sich "gemäß §86 VfGG als klaglos gestellt erachte" und beantragte, der belangten Behörde Kostenersatz in bestimmtem Umfang aufzutragen.
2. Der Verfassungsgerichtshof hat in vergleichbaren Fällen (zB VfSlg. 11.319/1987 mwN) den Standpunkt eingenommen, dass eine im Beschwerdeverfahren angefochtene Erledigung vollständig unwirksam wird, wenn die Behörde I. Instanz durch eine neue Entscheidung den bestmöglichen Erfolg der Beschwerde vorwegnimmt; eine solcherart rechtlich vollständig unwirksame und überholte Erledigung könne keine Grundlage mehr für eine Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs darstellen. An dieser Ansicht hält der Verfassungsgerichtshof fest.
Der Prozessgegenstand ist also hier weggefallen. Die Beschwerde ist gegenstandslos geworden; das Verfahren war einzustellen (§86 VfGG).
3. Nach der zitierten Vorjudikatur steht in einem solchen Fall allerdings kein Kostenersatz gemäß §88 VfGG zu.
4. Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z3 VfGG in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.
Schlagworte
Abfallwirtschaft, VfGH / Gegenstandslosigkeit, VfGH / Klaglosstellung, VfGH / Kosten, NovellierungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2005:B1343.2004Dokumentnummer
JFT_09948990_04B01343_00