RS Vwgh 2002/3/19 2001/10/0215

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Veröffentlicht am 19.03.2002
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
80/02 Forstrecht

Norm

AVG §8;
ForstG 1975 §14 Abs3;
ForstG 1975 §19 Abs5 litd;
ForstG 1975 §19 Abs5;
ForstG 1975 §5 Abs1;

Rechtssatz

Aus § 5 Abs 1 zweiter Satz iVm § 19 Abs 5 lit d und § 14 Abs 3 zweiter Halbsatz ForstG ergibt sich, dass dem Eigentümer des Nachbargrundstücks nur insoweit ein subjektives Recht zusteht, als es um den Schutz seines Waldes vor durch die Rodung hervorgerufenen nachteiligen Einwirkungen geht (vgl die hg Rechtsprechung, zB das Erkenntnis vom 24. Jänner 1994, Zl 93/10/0192). Als subjektives öffentliches Recht kommt das Recht auf Versagung der Rodungsbewilligung wegen Missachtung des Deckungsschutzes in Betracht. Von entscheidender Bedeutung ist, dass das Gesetz ausdrücklich nur dem Eigentümer einer angrenzenden Waldfläche die Parteistellung einräumt. Die Parteistellung kommt somit nicht schlechthin jedem Eigentümer zu, sondern nur einem Eigentümer einer Waldfläche. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Regelung des § 19 Abs. 5 ForstG überdies insofern als eine "autoritative Bestimmung der Parteistellung" angesehen, als es sich erübrige zu untersuchen, wem nach dem ForstG ein Rechtsanspruch zukomme (vgl das hg Erkenntnis vom 6. Mai 1996, Zl 93/10/0182). Im Übrigen sind dem ForstG für die Eigentümer einer Baufläche auch keinerlei subjektive Rechte zu entnehmen.

Schlagworte

Fischerei Forstrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001100215.X01

Im RIS seit

24.06.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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