RS Vwgh 2002/3/19 2001/05/0315

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.03.2002
beobachten
merken

Index

L85002 Straßen Kärnten
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
LStG Krnt 1991 §2 Abs1 lita;
LStG Krnt 1991 §2 Abs1 litb;
VwGG §34 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2001/05/0316

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 96/05/0011 B 23. Jänner 1996 RS 1

Stammrechtssatz

Die Stellung eines Antrages auf Einleitung eines Verfahrens zur Erklärung einer Grundfläche für öffentlich gem § 2 Abs 1 lit a Krnt LStG 1991 bzw auf Feststellung des Bestandes einer öffentlichen Straße gem § 2 Abs 1 lit b Krnt LStG 1991 begründet kein rechtliches Interesse und sohin auch keine Parteistellung im jeweiligen Verfahren. Einem bloß am Gemeingebrauch interessierten Antragsteller kommt auch dann keine Parteistellung zu, wenn über sein Begehren ein Verfahren eingeleitet worden ist. Der Gesetzgeber hat hier bewußt der Beh die Möglichkeit eingeräumt, schon aufgrund des Begehrens eines bloß Beteiligten ein Feststellungsverfahren durchzuführen, ohne daß diesen Beteiligten aus diesem Grunde Parteistellung zukommt (Hinweis E 18.9.1984, 84/05/0136, VwSlg 11522 A/1984; E 18.6.1991, 90/05/0198, 0199, 0200, 0202, und B 17.3.1994, 94/06/0017). Eine von einem solchen Beteiligten beim VwGH erhobene Beschwerde ist gem § 34 Abs 1 VwGG als unzulässig zurückzuweisen.

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete Gemeinderecht und Straßenwesen Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001050315.X01

Im RIS seit

13.06.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten