RS Vwgh 2002/3/19 2000/10/0015

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Veröffentlicht am 19.03.2002
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VVG §11 Abs1;
VVG §4 Abs2;

Rechtssatz

Ein Kostenvorauszahlungsbescheid entfaltet keinerlei Bindungswirkung für den Bescheid über die Vorschreibung der Kosten nach § 11 Abs 1 VVG. Der Vorauszahlungsbescheid nach § 4 Abs 2 VVG darf höchstens die voraussichtlichen Kosten, welche im Wege einer Schätzung ermittelt werden können, enthalten. Dem Vorauszahlungsbescheid kommt nicht die Funktion zu, dem Verpflichteten einen bindenden Rahmen für die tatsächlich auflaufenden Kosten bekannt zu geben.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2000100015.X04

Im RIS seit

13.06.2002

Zuletzt aktualisiert am

29.04.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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