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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VVG §11 Abs1;Rechtssatz
Ein Kostenvorauszahlungsbescheid entfaltet keinerlei Bindungswirkung für den Bescheid über die Vorschreibung der Kosten nach § 11 Abs 1 VVG. Der Vorauszahlungsbescheid nach § 4 Abs 2 VVG darf höchstens die voraussichtlichen Kosten, welche im Wege einer Schätzung ermittelt werden können, enthalten. Dem Vorauszahlungsbescheid kommt nicht die Funktion zu, dem Verpflichteten einen bindenden Rahmen für die tatsächlich auflaufenden Kosten bekannt zu geben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2000100015.X04Im RIS seit
13.06.2002Zuletzt aktualisiert am
29.04.2014