RS Vwgh 2002/3/19 99/10/0203

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Veröffentlicht am 19.03.2002
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L55005 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Salzburg
91/01 Fernmeldewesen

Norm

NatSchG Slbg 1993 §25 Abs1 lite;
NatSchG Slbg 1993 §47 Abs1 litf;
NatSchG Slbg 1999 §26 Abs1 lite;
NatSchG Slbg 1999 §48 Abs1 litf;
TKG 1997 §1;

Rechtssatz

Aus § 1 TKG 1997 ergibt sich zwar, dass der Bundesgesetzgeber ein öffentliches Interesse an der Versorgung mit Dienstleistungen der Telekommunikation anerkennt (vgl das hg Erkenntnis vom 18. Februar 2002, Zl 99/10/0188); und es trifft auch zu, dass aus kompetenzrechtlichen Gründen landesgesetzliche Regelungen Raum für die Berücksichtigung dieses Interesses bieten müssen. § 47 Abs 1 lit f Slbg NatSchG 1993 (bzw § 48 Abs 1 lit f Slbg NatSchG 1999) beeinträchtigt jedoch die Vornahme der kompetenzrechtlich gebotenen Abwägung zwischen Naturschutzinteressen und dem Interesse an der Versorgung mit Telekommunikationsdienstleistungen nicht; denn aus dieser Regelung ergibt sich lediglich, dass Bezeichnung und Nachweis des Vorliegens eines öffentlichen Interesses an der Errichtung einer bestimmten Antennentragmastenanlage an einem bestimmten Standort eine - zusätzliche - Zulässigkeitsvoraussetzung für die naturschutzbehördliche Anzeige darstellen, wenn im Sinne des § 47 Abs 1 lit f Slbg NatSchG 1993 (bzw § 48 Abs 1 lit f Slbg NatSchG 1999) in der Anzeige bzw im Antrag besonders wichtige öffentliche Interessen geltend gemacht werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1999100203.X04

Im RIS seit

24.06.2002

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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