RS Vfgh 2003/9/23 B568/03

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Veröffentlicht am 23.09.2003
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Index

41 Innere Angelegenheiten
41/02 Staatsbürgerschaft, Paß- und Melderecht, Fremdenrecht

Norm

EMRK Art8
FremdenG 1997 §37

Leitsatz

Verletzung im Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens durch Ausweisung eines in Österreich studierenden und verheirateten, für seine Tochter sorgenden türkischen Staatsangehörigen aufgrund verfassungswidriger Interessenabwägung

Rechtssatz

Der Beschwerdeführer hält sich seit 1996 - bis zur Erlassung des bekämpften Bescheids vom 28.02.03 rechtmäßig (vgl §31 Abs4 FremdenG) - in Österreich auf. Seine Ehefrau lebt bereits seit 1993 rechtmäßig in Österreich und ist hier berufstätig; sie kommt allein für den Familienunterhalt auf, weshalb die Fürsorge und Pflege der gemeinsamen, 1999 in Österreich geborenen Tochter grundsätzlich dem Beschwerdeführer obliegt.

In Anbetracht dieser konkreten Umstände erweist sich jedoch die Auffassung der Behörde, dass im vorliegenden Fall ein eingeschränkter Kontakt des Beschwerdeführers zu seinen Familienangehörigen vom Ausland aus im Lichte des Art8 EMRK genüge und er seinen Sorgepflichten auch vom Ausland aus nachkommen könne, als unzutreffend (vgl etwa auch VfSlg 15812/2000 und VfGH 24.02.03, B1670/01).

Entscheidungstexte

Schlagworte

Fremdenrecht, Privat- und Familienleben

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2003:B568.2003

Dokumentnummer

JFR_09969077_03B00568_2_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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