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80/02 ForstrechtNorm
ForstG 1975 §172 Abs6;Rechtssatz
§ 172 Abs 6 ForstG enthält in seinen lit a bis e lediglich eine beispielsweise Aufzählung von Vorkehrungen zur umgehenden Herstellung des den Vorschriften entsprechenden, dh der Walderhaltung dienenden Zustands. Der Auftrag zur Beseitigung eines auf Waldboden ohne die erforderliche forstbehördliche Bewilligung errichteten Bauwerks ist daher durch diese Gesetzesstelle gedeckt (vgl das Erkenntnis vom 13. September 1979, Zl 609/78, VwSlg 9920 A/1979).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:1999100277.X04Im RIS seit
13.06.2002