RS Vwgh 2002/3/19 99/14/0317

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Veröffentlicht am 19.03.2002
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §16 Abs1 Z9;

Rechtssatz

Das (gesamte) Ortsgebiet von Wien ist als einheitlicher Mittelpunkt der Tätigkeit anzusehen und es muss hier nicht eine weitere Einengung vorgenommen werden (Hinweis E 9.11.1994, 92/13/0281).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1999140317.X03

Im RIS seit

17.07.2002

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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