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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §16 Abs1 Z9;Rechtssatz
Das (gesamte) Ortsgebiet von Wien ist als einheitlicher Mittelpunkt der Tätigkeit anzusehen und es muss hier nicht eine weitere Einengung vorgenommen werden (Hinweis E 9.11.1994, 92/13/0281).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:1999140317.X03Im RIS seit
17.07.2002Zuletzt aktualisiert am
16.05.2013