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80/02 ForstrechtNorm
ForstG 1975 §17 Abs1;Rechtssatz
Unter dem Begriff einer "Rodung" ist die Umwandlung der Benutzung eines Waldbodens für waldfremde Zwecke zu verstehen. Eine Rodung im Sinne des Forstgesetzes setzt somit eine Schlägerung von Bäumen nicht voraus (vgl das Erkenntnis vom 24. Juni 1996, Zl 91/10/0190). Dementsprechend ist als Rodung auch die Errichtung einer Hütte ohne jegliche Schlägerung zu verstehen (vgl etwa das Erkenntnis vom 17. Mai 1993, Zl 92/10/0374).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:1999100277.X02Im RIS seit
13.06.2002