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L37152 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
Ein bloßer Verstoß gegen die aus § 10 Krnt BauO 1996 i.V.m. § 7 der hierzu ergangenen Bauansuchenverordnung (LGBl. Nr. 58/1985) folgenden Anordnungen über jene Unterlagen, die einem Bauansuchen anzuschließen sind, stellt jedenfalls noch keine Verletzung eines subjektiven öffentlichen Rechts eines Nachbarn dar.
Schlagworte
Baurecht Nachbar Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2001050210.X02Im RIS seit
13.06.2002