RS Vwgh 2002/3/19 2001/05/0210

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Veröffentlicht am 19.03.2002
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Index

L37152 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Kärnten
L82000 Bauordnung
L82002 Bauordnung Kärnten
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauansuchenV Krnt 1985 §7;
BauO Krnt 1996 §10;
BauO Krnt 1996 §23 Abs3;
BauRallg;

Rechtssatz

Ein bloßer Verstoß gegen die aus § 10 Krnt BauO 1996 i.V.m. § 7 der hierzu ergangenen Bauansuchenverordnung (LGBl. Nr. 58/1985) folgenden Anordnungen über jene Unterlagen, die einem Bauansuchen anzuschließen sind, stellt jedenfalls noch keine Verletzung eines subjektiven öffentlichen Rechts eines Nachbarn dar.

Schlagworte

Baurecht Nachbar Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001050210.X02

Im RIS seit

13.06.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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