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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
ApG 1907 §10 Abs2;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2001/10/0136Rechtssatz
Ein rechtliches Interesse an der Nichterteilung einer Apothekenkonzession kommt den "Inhabern öffentlicher Apotheken" zu, die "gemäß § 48 Abs 2 ApG rechtzeitig Einspruch erhoben" haben. Inhaber öffentlicher Apotheken, die es unterlassen haben, einen rechtzeitigen Einspruch zu erheben, haben - soweit sie durch den angefochtenen Bescheid nicht in sonstiger Weise in ihrer Rechtssphäre unmittelbar berührt werden - kein Recht, im Konzessionserteilungsverfahren bzw im Verfahren zur Bewilligung einer Filialapotheke, den mangelnden Bedarf gemäß § 10 Abs 2 ApG geltend zu machen. Das Recht, als Partei im Apothekenkonzessionsverfahren teilzunehmen, wird durch die rechtzeitige Erhebung des Einspruchs gemäß § 48 Abs 2 ApG erworben (vgl das hg Erkenntnis vom 31. Jänner 2000, Zl 99/10/0202, unter Hinweis auf Vorjudikatur).
Schlagworte
Gesundheitswesen ApothekenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2001100114.X02Im RIS seit
13.06.2002Zuletzt aktualisiert am
25.04.2019