RS Vwgh 2002/3/19 2000/10/0143

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.03.2002
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §19 Abs3;
VStG §51f Abs2;

Rechtssatz

Mit dem Hinweis auf eine Kollision mit dem Termin am Sozialamt hat der Beschwerdeführer keinen in der Rechtsprechung anerkannten Grund, der das Fernbleiben von der Verhandlung rechtfertigen würde, geltend gemacht, zumal der nach Angaben des Beschwerdeführers besonders wichtige Termin beim Sozialamt unbestrittenermaßen für den Vormittag des betreffenden Tages und die öffentliche mündliche Verhandlung vor dem unabhängigen Verwaltungssenat für 13.00 Uhr anberaumt war (vgl für Fälle beruflicher Unabkömmlichkeit etwa die hg Erkenntnisse vom 24. Februar 1993, Zl 92/03/0264, vom 26. März 1993, Zl 93/03/0099, oder vom 20. September 2000, Zl 2000/03/0163). Der Verwaltungsgerichtshof hat in der Rechtsprechung zu § 51f Abs 2 VStG darauf abgestellt, ob der Beschuldigte behauptet und bewiesen habe, dass er völlig unvorhergesehen an der Teilnahme an der öffentlichen mündlichen Verhandlung gehindert wurde und keine rechtzeitige Abhilfe schaffen konnte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2000100143.X01

Im RIS seit

13.06.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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