RS Vwgh 2002/3/19 2001/05/0952

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.03.2002
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Index

41/02 Melderecht

Norm

MeldeG 1991 §1 Abs7;
MeldeG 1991 §17 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2001/05/0953

Rechtssatz

Bei Personen, die sich (wie die beiden betroffenen Ehegatten im Beschwerdefall) im Ruhestand befinden, liegt ein Mittelpunkt am Ort des (bisherigen) Ferienwohnsitzes bzw. nunmehrigen Alterswohnsitzes dann vor, wenn familiäre Bindungen zu dem Wohnsitz, an dem die Berufsausübung erfolgte, nicht mehr bestehen, wenn also beide Ehegatten aus dem Erwerbsleben ausgeschieden sind und die in § 1 Abs. 7 Meldegesetz 1991 genannten Lebensbeziehungen nicht mehr oder nur mehr in untergeordneter Weise bestehen. In solchen Fällen wird durch die Aufrechterhaltung der Wohnung am bisherigen Wohnsitz - etwa um das kulturelle Angebot der Großstadt weiter zu nützen - der Mittelpunktcharakter nicht mehr zu bejahen sein (Hinweis E 13.11.2001, 2001/05/0941). Dies gilt auch dann, wenn die Aufrechterhaltung des bisherigen Wohnsitzes u.a. dazu dient, die volljährigen Kinder und ihre Familien zu besuchen oder öfters die minderjährigen Enkelkinder zu betreuen. Auch die Tätigkeit der Ehegattin als ehrenamtliche Mitarbeiterin in einem eingetragenen Verein in Wien konnte zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung führen, weil die weitaus überwiegende Aufenthaltsdauer (mit dem Ehegatten gemeinsam) in Bad Aussee samt der dort gegebenen wirtschaftlichen Beziehungen (die Betroffenen haben dort eine Eigentumswohnung angeschafft) gegenüber den weiteren familiären Beziehungen zu Wien ein deutliches Übergewicht aufweist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001050952.X02

Im RIS seit

24.06.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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