RS Vwgh 2002/3/19 99/14/0134

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.03.2002
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §23 Z2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 98/15/0190 E 25. Oktober 2001 RS 2 (hier nur erster Satz)

Stammrechtssatz

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (Hinweis E 4. Juli 1995, 91/14/0199, 0200) sind Leistungsbeziehungen zwischen dem Gesellschafter und der Personengesellschaft nur dann nicht gleich zu behandeln wie solche zwischen einem Einzelunternehmer und seinem Unternehmen, wenn der Gesellschafter die Leistungen aus einem eigenständigen Betrieb zu fremdüblichen Konditionen an die Personengesellschaft erbringt. Diese steuerliche Anerkennung von Leistungsbeziehungen zwischen einem Gesellschafter und der Personengesellschaft beschränkt sich auf solche Leistungsbeziehungen, die zwischen dem Betrieb des Gesellschafters (nicht der Person des Gesellschafters) und der Personengesellschaft stattfinden (Hinweis E 21. Februar 2001, 95/14/0007).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1999140134.X02

Im RIS seit

17.07.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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