RS Vfgh 2003/9/23 B688/03

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.09.2003
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Index

27 Rechtspflege
27/01 Rechtsanwälte

Norm

EMRK 7. ZP Art4
DSt 1990 §19 Abs3 Z1 litd
DSt 1990 §19 Abs7

Leitsatz

Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch die befristete Untersagung der Ausübung der Rechtsanwaltschaft nach einer rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilung wegen versuchten Betruges; kein Verstoß gegen das Doppelbestrafungsverbot; keine verfassungswidrige Strafbemessung

Rechtssatz

Keine Präjudizialität des §19 Abs3 Z1 litd DSt 1990 betreffend die vorläufige Untersagung der Ausübung der Rechtsanwaltschaft bereits vor einer strafgerichtlichen Verurteilung.

Es kann nicht gefunden werden, daß der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in dem durch Art4 Abs1 des 7. Zusatzprotokolls zur EMRK verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht verletzt worden ist (siehe die in der Entscheidung zitierte Vorjudikatur).

Laut Begründung des angefochtenen Bescheides (sowie bereits auch des erstinstanzlichen Bescheides) wurde die zuvor verhängte einstweilige Maßnahme aufgrund des Umstandes, daß das befristete Berufsverbot ohnedies nur mit sechs Monaten bemessen und darüber hinaus unter Setzung einer Probezeit von zwei Jahren bedingt nachgesehen wurde, berücksichtigt.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Rechtsanwälte, Disziplinarrecht, Strafrecht, Strafbemessung, Doppelbestrafungsverbot

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2003:B688.2003

Dokumentnummer

JFR_09969077_03B00688_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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