RS Vwgh 2002/3/19 2000/10/0015

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.03.2002
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VVG §11 Abs1;
VVG §4;

Rechtssatz

Die Behörde hat bei der Auswahl der Gewerbetreibenden zur Durchführung einer Ersatzvornahme freie Hand; dem Verpflichteten steht kein Mitspracherecht zu (vgl hierzu die hg Erkenntnisse vom 17. Jänner 1955, Zl 2576 u 2577/53, VwSlg 3622 A/1955, und vom 21. Februar 1984, Zl 83/05/0160, VwSlg 11334 A/1984, sowie vom 11. Dezember 1984, Zl 84/07/0305, und vom 21. Mai 1992, Zl 92/06/0025). Es steht dem Verpflichteten frei, vor Beginn der Ersatzvornahme durch das von der Behörde beauftragte Unternehmen die im Titelbescheid vorgeschriebene Leistung selbst zu erbringen und so die Notwendigkeit der Ersatzvornahme mit ihren Kostenfolgen zu vermeiden. Die Behörde muss dem Verpflichteten nicht die Möglichkeit geben, selbst ein günstigeres Offert zu stellen, um so nachträglich die vorgeschriebene Leistung selbst zu erbringen. Sobald die Leistung nach den Vorschriften des VVG im Wege der Ersatzvornahme mangels Erfüllung durch den Verpflichteten erbracht wurde, besteht der Kostenersatzanspruch gemäß § 11 Abs 1 VVG gegenüber dem Verpflichteten; die Einrede, die Leistung selbst kostengünstiger erbringen zu können, steht dem Verpflichteten nicht zu.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2000100015.X03

Im RIS seit

13.06.2002

Zuletzt aktualisiert am

29.04.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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