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27 RechtspflegeNorm
B-VG Art7 Abs1 / VerwaltungsaktLeitsatz
Keine Verletzung im Gleichheitsrecht und in der Erwerbsausübungsfreiheit durch die Versagung der neuerlichen Eintragung eines Rechtsanwaltes in die Liste der Rechtsanwaltsanwärter und Erteilung einer Substitutionsberechtigung; keine verfassungswidrige Ungleichbehandlung; keine denkunmögliche Annahme einer Berufspflicht eines Rechtsanwaltes zur selbständigen WeiterbildungRechtssatz
Die von den Beschwerdeführern unterstellte "Ungleichbehandlung" ist aus verfassungsrechtlicher Sicht unbedenklich, zumal dafür sachliche Gründe im Tatsächlichen vorliegen: Jene Personen, die sich für die Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte entschieden haben, um den Rechtsanwaltsberuf (einschließlich seiner Chancen und Risiken) auszuüben, unterscheiden sich bereits in diesem Punkt grundlegend von Rechtsanwaltsanwärtern, die diesen Antrag nicht gestellt haben.
Der im angefochtenen Bescheid enthaltene Hinweis auf die Berufspflicht des Rechtsanwalts zur selbständigen Weiterbildung macht ebenfalls deutlich, daß ein bereits eingetragener Rechtsanwalt nicht mit einem Rechtsanwaltsanwärter verglichen werden kann.
Schlagworte
Rechtsanwälte, BerufsrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2003:B471.2003Dokumentnummer
JFR_09969077_03B00471_01