RS Vwgh 2002/3/19 99/10/0021

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Veröffentlicht am 19.03.2002
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Index

L80001 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Burgenland

Norm

RPG Bgld 1969 §20 Abs4;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 98/10/0318 E 27. April 2000 RS 1

Stammrechtssatz

Unter geringfügigen Bauten iSd § 20 Abs 4 Bgld RPG sind Bauten von solcher Größe und Beschaffenheit zu verstehen, die eine Beeinträchtigung öffentlicher wie subjektiv-öffentlicher Interessen keinesfalls erwarten lassen. Wenn daher in Ansehung der höchstzulässigen Größe geringfügiger Bauten auf die im Allgemeinen bestehenden Ausmaße von Gartenhütten und Gerätehütten abgestellt wird und daraus ein Höchstausmaß von 6 m2 abgeleitet wird, so ist dies nicht als rechtswidrig zu beanstanden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1999100021.X02

Im RIS seit

13.06.2002

Zuletzt aktualisiert am

05.09.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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