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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §13 Abs3;Rechtssatz
Zwar muss nach § 13 Abs 3 AVG in der Fassung der Novelle BGBl I Nr 158/1998 die Behörde nicht mehr zwingend einen Verbesserungsauftrag erlassen; sie kann vielmehr auch auf andere Weise die Behebung des Mangels veranlassen. Dennoch darf - sofern der Mangel einer Verbesserung zugänglich ist - eine Zurückweisung des Anbringens nach wie vor nur dann erfolgen, wenn ein Verbesserungsauftrag erlassen wurde und die in dem Verbesserungsauftrag gesetzte Frist ungenutzt verstrichen ist.
Schlagworte
Verbesserungsauftrag Nichtentsprechung ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:1999100203.X07Im RIS seit
24.06.2002Zuletzt aktualisiert am
29.10.2013