RS Vwgh 2002/3/19 99/10/0203

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Veröffentlicht am 19.03.2002
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13 Abs3;

Rechtssatz

Zwar muss nach § 13 Abs 3 AVG in der Fassung der Novelle BGBl I Nr 158/1998 die Behörde nicht mehr zwingend einen Verbesserungsauftrag erlassen; sie kann vielmehr auch auf andere Weise die Behebung des Mangels veranlassen. Dennoch darf - sofern der Mangel einer Verbesserung zugänglich ist - eine Zurückweisung des Anbringens nach wie vor nur dann erfolgen, wenn ein Verbesserungsauftrag erlassen wurde und die in dem Verbesserungsauftrag gesetzte Frist ungenutzt verstrichen ist.

Schlagworte

Verbesserungsauftrag Nichtentsprechung Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1999100203.X07

Im RIS seit

24.06.2002

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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