RS Vwgh 2002/3/19 99/14/0107

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Veröffentlicht am 19.03.2002
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

UStG 1994 §21 Abs3;
UStG 1994 §21 Abs4;
VwGG §33 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Die Erhebung der Beschwerde gegen die Festsetzung von Umsatzsteuervorauszahlungen für den Zeitraum Jänner bis März 1998 war zulässig. Durch die Erlassung des Umsatzsteuerjahresbescheides für 1998 ist die Beschwerde für den Zeitraum Jänner bis März 1998 jedoch inhaltlich gegenstandlos geworden. Wird eine Beschwerde inhaltlich gegenstandlos, ohne dass der angefochtene Bescheid formell beseitigt wird, so führt dies in sinngemäßer Anwendung des § 33 VwGG zur Einstellung des Verfahrens (vgl beispielsweise den hg Beschluss vom 22. November 2001, 98/15/0096). Hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin vertretenen Ansicht, eine Klaglosstellung liege nicht vor, weil die Umsatzsteuerjahresbescheide für 1997 und 1998 noch nicht in Rechtskraft erwachsen seien, ist festzuhalten, dass die Rechtskraft eines Bescheides bei einer Klaglosstellung nicht relevant ist. Entscheidend ist, dass der angefochtene Bescheid nicht mehr dem Rechtsbestand angehört, eine Rechtsverletzungsmöglichkeit somit nicht mehr besteht, weswegen das Rechtsschutzinteresse nachträglich weggefallen ist.

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1999140107.X01

Im RIS seit

19.03.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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