RS Vwgh 2002/3/19 96/14/0087

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Veröffentlicht am 19.03.2002
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

ABGB §1295;
EStG 1972 §4;
EStG 1972 §7 Abs1;
EStG 1988 §4;
EStG 1988 §7 Abs1;

Rechtssatz

Der Schadenersatz eines - mit dem Bauausführer nicht identen - Dritten (hier Versicherung) für unfallbedingte Mehrkosten eines Hausumbauses beruht auf einem rechtlich und wirtschaftlich eigenständigen Titel, der auch steuerlich gesondert zu beurteilen ist. Somit führt der Schadenersatz zu keiner nachträglichen Minderung der Anschaffungskosten des Hauses. Vielmehr hat die Behörde den Schadenersatz bei entsprechend betrieblicher Nutzung des Hauses anteilig als Betriebseinnahme anzusehen (Hinweis E BFH 26.3.1992, BStBl II 1993, 96). Dieser Betriebseinnahme steht die von den tatsächlichen Anschaffungskosten berechnete anteilige AfA als Betriebsausgabe gegenüber.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1996140087.X04

Im RIS seit

22.07.2002

Zuletzt aktualisiert am

05.12.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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