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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §1295;Rechtssatz
Der Schadenersatz eines - mit dem Bauausführer nicht identen - Dritten (hier Versicherung) für unfallbedingte Mehrkosten eines Hausumbauses beruht auf einem rechtlich und wirtschaftlich eigenständigen Titel, der auch steuerlich gesondert zu beurteilen ist. Somit führt der Schadenersatz zu keiner nachträglichen Minderung der Anschaffungskosten des Hauses. Vielmehr hat die Behörde den Schadenersatz bei entsprechend betrieblicher Nutzung des Hauses anteilig als Betriebseinnahme anzusehen (Hinweis E BFH 26.3.1992, BStBl II 1993, 96). Dieser Betriebseinnahme steht die von den tatsächlichen Anschaffungskosten berechnete anteilige AfA als Betriebsausgabe gegenüber.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:1996140087.X04Im RIS seit
22.07.2002Zuletzt aktualisiert am
05.12.2016