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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VVG §11 Abs1;Rechtssatz
Durch einen Bescheid, mit dem Vollstreckungskosten gemäß §§ 11 Abs 1 und 4 Abs 2 VVG vorgeschrieben werden, kann eine Partei zwar im Recht, nicht ohne Vorliegen aller Voraussetzungen Kostenersatz nach VVG vorgeschrieben zu bekommen, nicht jedoch im Recht, nicht ohne Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen einer Vollstreckungsmaßnahme unterworfen zu werden, und im Recht auf Beachtung des Vollstreckungstitels verletzt sein.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2000100015.X01Im RIS seit
13.06.2002Zuletzt aktualisiert am
29.04.2014