RS Vwgh 2002/3/19 2000/10/0015

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Veröffentlicht am 19.03.2002
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VVG §11 Abs1;
VVG §4 Abs2;

Rechtssatz

Durch einen Bescheid, mit dem Vollstreckungskosten gemäß §§ 11 Abs 1 und 4 Abs 2 VVG vorgeschrieben werden, kann eine Partei zwar im Recht, nicht ohne Vorliegen aller Voraussetzungen Kostenersatz nach VVG vorgeschrieben zu bekommen, nicht jedoch im Recht, nicht ohne Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen einer Vollstreckungsmaßnahme unterworfen zu werden, und im Recht auf Beachtung des Vollstreckungstitels verletzt sein.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2000100015.X01

Im RIS seit

13.06.2002

Zuletzt aktualisiert am

29.04.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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