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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §119 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 99/13/0009 E 26. September 2000 RS 1Stammrechtssatz
Derjenige, der zur Schätzung Anlass gibt und bei der Ermittlung der materiellen Wahrheit nicht entsprechend mitwirkt, muss die mit jeder Schätzung verbundene Ungewissheit hinnehmen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:1997140004.X03Im RIS seit
22.07.2002