RS Vwgh 2002/3/19 2001/05/1173

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.03.2002
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Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L81703 Baulärm Umgebungslärm Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
AVG §68 Abs1;
BauO NÖ 1976;
BauRallg;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 95/05/0172 E 29. August 1995 RS 1(hier nur erster und zweiter Satz)

Stammrechtssatz

Die normative Wirkung von baupolizeilichen Aufträgen reicht immer nur soweit, als den Aufträgen nicht entsprochen wurde. Wurden die Aufträge erfüllt, kommt diesen keinerlei normative Bedeutung mehr zu. In der Rechtsordnung (insbesondere im AVG) ist für rechtskräftige Bescheide, denen (sei es nun von Beginn an oder nach Zeitablauf) keine normative Wirkung zukommt, nicht vorgesehen, daß ein Rechtsanspruch auf ihre Aufhebung nach Ablauf ihrer normativen Wirksamkeit besteht. Daher kann der Eigentümer des betreffenden Bauwerks durch die Nichtbehebung des rechtskräftigen Bauauftrages, dem er entsprochen hat, nicht in Rechten verletzt sein.

Schlagworte

Maßgebender Bescheidinhalt Inhaltliche und zeitliche Erstreckung des Abspruches und der RechtskraftBaupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Allgemein BauRallg9/1Grundsätzliches zur Rechtmäßigkeit und zur RechtsverletzungsmöglichkeitRechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001051173.X01

Im RIS seit

13.06.2002

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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