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L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §56;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 95/05/0172 E 29. August 1995 RS 1(hier nur erster und zweiter Satz)Stammrechtssatz
Die normative Wirkung von baupolizeilichen Aufträgen reicht immer nur soweit, als den Aufträgen nicht entsprochen wurde. Wurden die Aufträge erfüllt, kommt diesen keinerlei normative Bedeutung mehr zu. In der Rechtsordnung (insbesondere im AVG) ist für rechtskräftige Bescheide, denen (sei es nun von Beginn an oder nach Zeitablauf) keine normative Wirkung zukommt, nicht vorgesehen, daß ein Rechtsanspruch auf ihre Aufhebung nach Ablauf ihrer normativen Wirksamkeit besteht. Daher kann der Eigentümer des betreffenden Bauwerks durch die Nichtbehebung des rechtskräftigen Bauauftrages, dem er entsprochen hat, nicht in Rechten verletzt sein.
Schlagworte
Maßgebender Bescheidinhalt Inhaltliche und zeitliche Erstreckung des Abspruches und der RechtskraftBaupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Allgemein BauRallg9/1Grundsätzliches zur Rechtmäßigkeit und zur RechtsverletzungsmöglichkeitRechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der BehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2001051173.X01Im RIS seit
13.06.2002Zuletzt aktualisiert am
07.08.2009