RS Vwgh 2002/3/19 97/14/0034

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Veröffentlicht am 19.03.2002
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Norm

ABGB §861;
ABGB §914;

Rechtssatz

Bei der Auslegung von Verträgen kann nur auf den durch die Willensübereinkunft beider vertragsschließenden Parteien letztlich zustande gekommenen Vertragsinhalt abgestellt werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1997140034.X05

Im RIS seit

17.07.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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