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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §861;Rechtssatz
Bei der Auslegung von Verträgen kann nur auf den durch die Willensübereinkunft beider vertragsschließenden Parteien letztlich zustande gekommenen Vertragsinhalt abgestellt werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:1997140034.X05Im RIS seit
17.07.2002