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L37152 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
Die tatsächliche Situierung einer Bauanlage kann von wesentlicher Bedeutung für die Wahrnehmung der subjektiven öffentlichen Rechte des Nachbarn sein. Hier: Wäre dem Nachbarn die Einsicht in den Lageplan verweigert worden (oder durch von der Behörde zu vertretende Umstände unmöglich gewesen), so könnte darin ein wesentlicher Verfahrensmangel liegen. Da der Nachbar gar nicht versucht hatte, in den Lageplan Einsicht zu nehmen, ein die Lage des bewilligten Projektes hinreichend wiedergebender Plan jedoch der Baubewilligung zu Grunde liegt, vermag der Nachbar durch die überflüssige und missverständliche Auflage im erstinstanzlichen Baubewilligungsbescheid ("Vor Erlassung des Baubescheides sind die Einreichunterlagen wie folgt zu ergänzen: Lageplan mit tatsächlicher Situierung der Einfriedung M. 1:500.") keine Verletzung subjektiv-öffentlicher Rechte aufzuzeigen.
Schlagworte
Baurecht Nachbar Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2001050210.X01Im RIS seit
13.06.2002