RS Vwgh 2002/3/19 2001/05/0210

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Veröffentlicht am 19.03.2002
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Index

L37152 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Kärnten
L82000 Bauordnung
L82002 Bauordnung Kärnten
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO Krnt 1996 §23 Abs3;
BauRallg;

Rechtssatz

Die tatsächliche Situierung einer Bauanlage kann von wesentlicher Bedeutung für die Wahrnehmung der subjektiven öffentlichen Rechte des Nachbarn sein. Hier: Wäre dem Nachbarn die Einsicht in den Lageplan verweigert worden (oder durch von der Behörde zu vertretende Umstände unmöglich gewesen), so könnte darin ein wesentlicher Verfahrensmangel liegen. Da der Nachbar gar nicht versucht hatte, in den Lageplan Einsicht zu nehmen, ein die Lage des bewilligten Projektes hinreichend wiedergebender Plan jedoch der Baubewilligung zu Grunde liegt, vermag der Nachbar durch die überflüssige und missverständliche Auflage im erstinstanzlichen Baubewilligungsbescheid ("Vor Erlassung des Baubescheides sind die Einreichunterlagen wie folgt zu ergänzen: Lageplan mit tatsächlicher Situierung der Einfriedung M. 1:500.") keine Verletzung subjektiv-öffentlicher Rechte aufzuzeigen.

Schlagworte

Baurecht Nachbar Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001050210.X01

Im RIS seit

13.06.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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