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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §15 Abs2Leitsatz
Zurückweisung einer selbst verfassten Beschwerde wegen nur teilweise behobener Formmängel; Mängelbehebungsfrist nicht verlängerbar; Abweisung des Verfahrenshilfeantrags wegen AussichtslosigkeitRechtssatz
Der Einschreiter hat innerhalb der vom Verfassungsgerichtshof gesetzten Frist zur Behebung der Formmängel der selbst verfassten Beschwerde einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe gestellt (ohne ein Vermögensbekenntnis vorzulegen); weiters teilte er mit, dass der angefochtene Bescheid samt Angabe des Tages der Zustellung beigebracht werde.
Damit ist der Einschreiter aber dem Mängelbehebungsauftrag nicht nachgekommen, weil er innerhalb der gesetzten (und gem. §85 Abs2 ZPO iVm §35 VfGG nicht verlängerbaren) Frist weder die Bescheidvorlage noch die Angabe des Zustelldatums vorgenommen hat.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Formerfordernisse, VfGH / Fristen, VfGH / Mängelbehebung, VfGH / VerfahrenshilfeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2003:B1094.2003Dokumentnummer
JFR_09969077_03B01094_01