RS Vfgh 2003/9/23 B1094/03

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Veröffentlicht am 23.09.2003
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §15 Abs2
VfGG §18
ZPO §63 Abs1 / Aussichtslosigkeit
ZPO §85 Abs2

Leitsatz

Zurückweisung einer selbst verfassten Beschwerde wegen nur teilweise behobener Formmängel; Mängelbehebungsfrist nicht verlängerbar; Abweisung des Verfahrenshilfeantrags wegen Aussichtslosigkeit

Rechtssatz

Der Einschreiter hat innerhalb der vom Verfassungsgerichtshof gesetzten Frist zur Behebung der Formmängel der selbst verfassten Beschwerde einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe gestellt (ohne ein Vermögensbekenntnis vorzulegen); weiters teilte er mit, dass der angefochtene Bescheid samt Angabe des Tages der Zustellung beigebracht werde.

Damit ist der Einschreiter aber dem Mängelbehebungsauftrag nicht nachgekommen, weil er innerhalb der gesetzten (und gem. §85 Abs2 ZPO iVm §35 VfGG nicht verlängerbaren) Frist weder die Bescheidvorlage noch die Angabe des Zustelldatums vorgenommen hat.

Entscheidungstexte

  • B 1094/03
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 23.09.2003 B 1094/03

Schlagworte

VfGH / Formerfordernisse, VfGH / Fristen, VfGH / Mängelbehebung, VfGH / Verfahrenshilfe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2003:B1094.2003

Dokumentnummer

JFR_09969077_03B01094_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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