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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §13 Abs3;Rechtssatz
Grundsätzlich muss in einem Verbesserungsauftrag zwar nicht ausdrücklich darauf hingewiesen werden, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf der gesetzten Frist zurückgewiesen wird (vgl das hg Erkenntnis vom 16. Oktober 1991, Zl 91/03/0153); aus § 13a AVG ist aber abzuleiten, dass ein solcher ausdrücklicher Hinweis dann zu erfolgen hat, wenn der Verbesserungsauftrag an eine Person ergeht, die - wie dies bei der Beschwerdeführerin sowohl im erstinstanzlichen als auch im zweitinstanzlichen Verfahren der Fall war - nicht durch einen berufsmäßigen Parteienvertreter vertreten ist (vgl die hg Erkenntnisse vom 19. Jänner 1988, Zl 87/04/0101, 0102, und vom 22. Februar 1994, Zl 93/04/0218). Im gegenständlichen Fall wurde im Verfahren erster Instanz in der mündlichen Verhandlung seitens der Naturschutzbehörde festgestellt, dass nach fruchtlosem Ablauf der dreimonatigen Frist für die Vorlage eines Nachweises des öffentlichen Interesses ohne weitere Anhörung entschieden werde. Ein Hinweis auf eine drohende Zurückweisung des Antrags ist in dieser Formulierung gerade nicht enthalten; welche Entscheidung nach Ablauf der Frist zu fällen sein werde, ist vielmehr offen gelassen. Schon aus diesem Grund kann darin kein den Anforderungen von § 13 Abs 3 iVm § 13a AVG genügender Verbesserungsauftrag erblickt werden.
Schlagworte
Pflichten bei Erteilung des Verbesserungsauftrages ManuduktionspflichtPflichten bei Erteilung des Verbesserungsauftrages FristEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:1999100203.X08Im RIS seit
24.06.2002Zuletzt aktualisiert am
29.10.2013