RS Vwgh 2002/3/19 2001/05/0950

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.03.2002
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Index

41/02 Melderecht

Norm

MeldeG 1991 §1 Abs6;
MeldeG 1991 §1 Abs7;
MeldeG 1991 §17 Abs1;

Rechtssatz

Der ledige 24-jährige Betroffene geht in Wien seiner Berufstätigkeit nach. Er macht familiäre und wirtschaftliche Beziehungen zu Bad Hofgastein geltend, die in Wien nicht bestünden. Die erforderliche Gesamtbetrachtung verleiht der beruflichen Lebensbeziehung ein deutliches Übergewicht. Demgegenüber tritt bei der im Reklamationsverfahren gebotenen generalisierenden Betrachtungsweise die familiäre Bindung einer ledigen Person umso mehr in den Hintergrund, je mehr sich ihr Alter vom Erreichen der Volljährigkeit entfernt hat. In Anbetracht der Berufstätigkeit des Betroffenen und des Umstandes, dass Bad Hofgastein von Wien relativ weit entfernt ist, sodass ein "Wochenpendeln" unrealistisch ist, muss eine derartige Reduktion der Beziehungen angenommen werden, dass eine Mittelpunktqualität des dortigen Wohnsitzes nicht mehr vorliegt (Hinweis: Erkenntnis vom 27. Februar 2002, 2001/05/1146). Auch das Miteigentum an einer Liegenschaft mit Kur- und Apartmenthaus und das Eigentum an zwei Geschäftslokalen (die der Betroffene vermietet) im Heimatort vermag an dieser rechtlichen Beurteilung nichts zu ändern, zumal eine berufliche Tätigkeit mit diesem Eigentum nicht verbunden ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001050950.X01

Im RIS seit

10.06.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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