RS Vwgh 2002/3/19 2002/05/0049

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Veröffentlicht am 19.03.2002
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Index

41/02 Melderecht

Norm

MeldeG 1991 §1 Abs6;
MeldeG 1991 §1 Abs7;
MeldeG 1991 §1 Abs8 idF 2001/I/028;
MeldeG 1991 §17 Abs1;

Rechtssatz

Der Umstand, dass die Betroffene in Wien eine Familie mit zwei schulpflichtigen Kindern hat, verbunden mit einer Berufstätigkeit in Wien, bewirkt, dass dadurch eine derartige Gebundenheit an Wien vorliegt, dass einem anderen Wohnsitz ein Mittelpunktcharakter nicht zugebilligt werden kann. Der Gesetzgeber hat durch die Worte "insbesondere der minderjährigen Familienmitglieder" im § 1 Abs. 8 MeldeG eine deutliche Gewichtung vorgenommen (Hinweis E 27. Februar 2002, 2001/05/1053). Da dem Schulbesuch der Kinder in Wien entscheidende Bedeutung zukommt, tritt demgegenüber auch die durch einen Hausbau gegebene wirtschaftliche Beziehung in den Hintergrund.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002050049.X01

Im RIS seit

13.06.2002

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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