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41/02 MelderechtNorm
MeldeG 1991 §1 Abs6;Rechtssatz
Der Umstand, dass die Betroffene in Wien eine Familie mit zwei schulpflichtigen Kindern hat, verbunden mit einer Berufstätigkeit in Wien, bewirkt, dass dadurch eine derartige Gebundenheit an Wien vorliegt, dass einem anderen Wohnsitz ein Mittelpunktcharakter nicht zugebilligt werden kann. Der Gesetzgeber hat durch die Worte "insbesondere der minderjährigen Familienmitglieder" im § 1 Abs. 8 MeldeG eine deutliche Gewichtung vorgenommen (Hinweis E 27. Februar 2002, 2001/05/1053). Da dem Schulbesuch der Kinder in Wien entscheidende Bedeutung zukommt, tritt demgegenüber auch die durch einen Hausbau gegebene wirtschaftliche Beziehung in den Hintergrund.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2002050049.X01Im RIS seit
13.06.2002Zuletzt aktualisiert am
19.09.2018