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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §23 Z2;Rechtssatz
Die vom Gesellschafter der Personengesellschaft vorgenommene Darlehensgewährung an die Personengesellschaft ist im Hinblick auf die Regelung des § 23 Z 2 EStG 1988 in steuerlicher Betrachtungsweise als Einlage (und die Darlehenszinsen als Gewinnanteil) anzusehen; anderes würde nur gelten, wenn das Darlehen aus einem eigenständigen Betrieb des Gesellschafters und zu fremdüblichen Konditionen gewährt würde (Hinweis E 16.11.1993, 89/14/0174).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:1999140134.X04Im RIS seit
17.07.2002