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41/02 MelderechtNorm
MeldeG 1991 §1 Abs7;Rechtssatz
Der Betroffene hat auf Grund seiner beruflichen Tätigkeit in Wien zwar (auch) einen "Mittelpunkt der Lebensbeziehungen". Der Bundesminister für Inneres hat jedoch zutreffend einen Mittelpunkt der Lebensbeziehungen des Betroffenen in seiner Heimatgemeinde deshalb bejaht, weil er dort neben seinen wirtschaftlichen auch familiäre Beziehungen hat, denen im Beschwerdefall deshalb besondere Bedeutung zukommen, weil in unmittelbarer Nähe seines dortigen Wohnsitzes auch seine minderjährige Tochter wohnt (Hinweis E vom 29. Jänner 2002, 2001/05/1023). Daher kam dem Betroffenen ein Wahlrecht zu.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2001051197.X01Im RIS seit
13.06.2002