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19/05 MenschenrechteNorm
MRK Art6;Rechtssatz
Im Verfahren zur Ausschließung aus der Liste der Strafverteidiger (§ 39 Abs 3 StPO) ist nicht über eine strafrechtliche Anklage im Sinne des Art 6 MRK zu entscheiden. Vielmehr handelt es sich bei der Ausschließung aus der Liste der Strafverteidiger um eine Maßnahme, die Nachteile für die Rechtspflege und das Ansehen der Strafverteidiger und der Strafjustiz hintanhalten soll und allein darauf abzielt, Personen, denen die Vertrauenswürdigkeit fehlt, von der weiteren Tätigkeit als Strafverteidiger abzuhalten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2001100255.X04Im RIS seit
24.06.2002Zuletzt aktualisiert am
13.12.2013