RS Vwgh 2002/3/19 2001/05/1145

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Veröffentlicht am 19.03.2002
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Index

41/02 Melderecht

Norm

MeldeG 1991 §1 Abs6;
MeldeG 1991 §1 Abs7;
MeldeG 1991 §17 Abs1;

Rechtssatz

Zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides, mit dem der Bundesminister für Inneres den Antrag des reklamierenden Bürgermeisters auf Aufhebung des Hauptwohnsitzes des Betroffenen an der gemeldeten Adresse in P abgewiesen hat, hatte der Betroffene bereits das 26. Lebensjahr vollendet, sodass im Sinn des Erkenntnisses vom 13. November 2001, Zl. 2001/05/0935, davon auszugehen ist, dass der Betroffene zum Studienort so intensive Lebensbeziehungen geknüpft hat, dass der Mittelpunktcharakter des Studienortes nicht zu leugnen ist, wohingegen der Mittelpunktcharakter des Heimatortes nicht mehr bejaht werden kann, zumal nicht hervorgekommen ist, dass eine neue familiäre Bindung (Ehe oder Lebensgemeinschaft) am früheren Heimatort besteht. Die Behauptung des Betroffenen, er halte sich rund 130 Tage jährlich in Wien, 235 Tage jährlich hingegen in P auf, vermag daran nichts zu ändern.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001051145.X01

Im RIS seit

10.06.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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