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L85002 Straßen KärntenNorm
AVG §8;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2001/05/0316Rechtssatz
In einem Verfahren betreffend die Feststellung der Öffentlichkeit einer Straße gemäß § 2 Abs. 1 lit. b Krnt LStG 1991 kommt nur dem Eigentümer ein Rechtsanspruch auf Öffentlichkeitserklärung zu (Hinweis: Beschluss vom 21. Mai 1996, Zl. 96/05/0012, ebenfalls zum Krnt LStG 1991). Daraus folgt, dass einem Beteiligten (§ 58 Abs. 1 Krnt LStG 1991), der nicht Eigentümer einer solchen Straße (bzw. Straßenteiles) ist, keine Parteistellung zukommt, und ihm diese Gesetzesstelle nur ein wenngleich mit "Antrag" umschriebenes Anregungsrecht einräumt. Ein (prozessualer) Einfluss auf den Fortgang des Verfahrens kommt ihm nicht zu, eine über einen solchen "Antrag" (über eine solche Anregung) ergehende diesbezügliche negative Entscheidung kann einen solchen Beteiligten in einem Recht auf Feststellung der Öffentlichkeit nicht verletzen, weil einem solchen (schlichten) Beteiligten ein derartiges Recht nicht zusteht (weitere Begründung im Beschluss).
Schlagworte
Beteiligter Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete Gemeinderecht und Straßenwesen Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION Straßenrecht Wegerecht Kraftfahrwesen StraßenverkehrEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2001050315.X02Im RIS seit
13.06.2002