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L37151 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
Mit ihrem Einwand, durch den Betrieb des von der Baubehörde erster Instanz baubehördlich bewilligten Antennenmastes werde ihre Gesundheit beeinträchtigt, machen die berufenden Anrainer keine in die Kompetenz der Baubehörden fallenden Gesichtspunkte geltend (siehe hiezu das Erkenntnis vom 20. Juni 1995, Zl. 93/05/0103). Gleiches gilt für das Vorbringen der Anrainer bezüglich der Beeinträchtigung ihrer Lebensqualität durch das bewilligte Bauvorhaben (vgl. hiezu auch die Erkenntnisse vom 21. Mai 1996, Zl. 96/05/0086, vom 30. August 1994, Zl. 94/05/0032, und vom 15. Februar 1994, Zl. 92/05/0041).
Schlagworte
Verhältnis zu anderen Rechtsgebieten Kompetenztatbestände Baupolizei und Raumordnung BauRallg1Behörden Zuständigkeit Allgemein BauRallg2/1Baurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2001050031.X04Im RIS seit
13.06.2002Zuletzt aktualisiert am
18.04.2010