RS Vwgh 2002/3/19 2001/05/0031

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.03.2002
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Index

L37151 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Burgenland
L82000 Bauordnung
L82001 Bauordnung Burgenland
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauG Bgld 1997 §21 Abs4;
BauRallg;

Rechtssatz

Mit ihrem Einwand, durch den Betrieb des von der Baubehörde erster Instanz baubehördlich bewilligten Antennenmastes werde ihre Gesundheit beeinträchtigt, machen die berufenden Anrainer keine in die Kompetenz der Baubehörden fallenden Gesichtspunkte geltend (siehe hiezu das Erkenntnis vom 20. Juni 1995, Zl. 93/05/0103). Gleiches gilt für das Vorbringen der Anrainer bezüglich der Beeinträchtigung ihrer Lebensqualität durch das bewilligte Bauvorhaben (vgl. hiezu auch die Erkenntnisse vom 21. Mai 1996, Zl. 96/05/0086, vom 30. August 1994, Zl. 94/05/0032, und vom 15. Februar 1994, Zl. 92/05/0041).

Schlagworte

Verhältnis zu anderen Rechtsgebieten Kompetenztatbestände Baupolizei und Raumordnung BauRallg1Behörden Zuständigkeit Allgemein BauRallg2/1Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001050031.X04

Im RIS seit

13.06.2002

Zuletzt aktualisiert am

18.04.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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