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41/02 MelderechtNorm
MeldeG 1991 §1 Abs7;Rechtssatz
Der Betroffene ist in Wien berufstätig, wobei auch dem Umstand Bedeutung zukommt, dass er in Wien von Geburt an bis zum Jahr 2000 seinen Hauptwohnsitz hatte. Insgesamt ist die Beziehung zu Wien als so intensiv anzusehen, dass ein - weiterer - Mittelpunkt der Lebensbeziehungen in P. nicht angenommen werden kann. Der Umstand, dass der Betroffene in P. im Haus seiner Mutter für sich eine Unterkunft (Wohneinheit) schafft, reicht nämlich (weder für sich allein noch aus der gebotenen Gesamtschau) nicht aus, einen - weiteren - Mittelpunkt der Lebensbeziehungen in P. anzunehmen (Hinweis E 13.11.2001, 2001/05/0932).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2001051208.X01Im RIS seit
13.06.2002