RS Vwgh 2002/3/19 98/14/0193

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Veröffentlicht am 19.03.2002
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §67 Abs7;

Rechtssatz

Von einer Verbesserung wird nur dann gesprochen werden können, wenn der Vorschlag einen Vorteil für das Unternehmen erbringt, was wohl die zumindest teilweise Umsetzung des Vorschlages bedingt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1998140193.X05

Im RIS seit

11.07.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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