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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §67 Abs7;Rechtssatz
Von einer Verbesserung wird nur dann gesprochen werden können, wenn der Vorschlag einen Vorteil für das Unternehmen erbringt, was wohl die zumindest teilweise Umsetzung des Vorschlages bedingt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:1998140193.X05Im RIS seit
11.07.2002