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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §184 Abs1;Rechtssatz
Dient ein Wirtschaftsgut gleichzeitig dem Betrieb der Abgabepflichtigen wie auch dem Betrieb ihres Ehemannes, so trifft es nicht zu, dass der Abgabepflichtigen allein die positiven und negativen Befugnisse des Eigentumsrechts zukommen, die für die Annahme von wirtschaftlichem Eigentum erforderlich sind. Diese Befugnisse teilen sich vielmehr die Abgabepflichtige und ihr Ehemann, also die Inhaber der beiden Betriebe, für welche das Wirtschaftsgut Verwendung findet. Solcherart ist aber das wirtschaftliche Eigentum der Abgabepflichtigen und ihrem Ehemann gemeinsam, also in der Art von Miteigentum zuzurechnen, wobei das Verhältnis der Zurechnung nach dem Verhältnis der in einem längeren Zeitraum gegebenen Nutzung für die beiden in Rede stehenden Betriebe zu schätzen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:1999140286.X06Im RIS seit
11.07.2002Zuletzt aktualisiert am
16.05.2013