RS Vfgh 2003/9/23 V80/03

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Veröffentlicht am 23.09.2003
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Index

90 Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht
90/01 Straßenverkehrsordnung 1960

Norm

B-VG Art18 Abs2
B-VG Art139 Abs5 / Fristsetzung
StVO 1960 §43
Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr vom 10.09.99 betr Überholverbot für LKW auf einem Abschnitt der A 1 Westautobahn in der Zeit von 5.00 Uhr bis 22.00 Uhr

Leitsatz

Gesetzwidrigkeit der Einbeziehung eines zusätzlichen Streckenteils in ein Überholverbot für Lastkraftwagen auf der A 1 Westautobahn mangels Erforderlichkeit einer speziellen Verkehrsbeschränkung für LKW auf diesem Abschnitt

Rechtssatz

Die Wortfolge "von km 60,5 bis km 117,8;" in Punkt I.A. der Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr vom 10.09.99, Zl 138.001/111-II/B/8-99, mit dem für die A 1 Westautobahn, Richtungsfahrbahn Salzburg von Streckenkilometer 60,5 bis Streckenkilometer 117,8 in der Zeit von 5.00 Uhr bis 22.00 Uhr ein Überholverbot für Lastkraftfahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t und für Lastkraftfahrzeuge mit Anhängern, wenn das höchste zulässige Gesamtgewicht des Anhängers 750 kg übersteigt, verordnet wurde, wird als gesetzwidrig aufgehoben.

Die zuständige Behörde hat bei Anwendung der vom Gesetzgeber mit unbestimmten Begriffen umschriebenen tatbestandlichen Voraussetzungen für die Erlassung von Verkehrsbeschränkungen durch Verordnung in §43 StVO 1960 einen Vergleich der Verkehrs- und Umweltverhältnisse anzustellen: Die betreffenden Verhältnisse an den Straßenstrecken, für welche eine Verkehrsbeschränkung (oder Geschwindigkeitsbeschränkung) in Betracht gezogen wird, müssen derart beschaffen sein, daß sie eine Einschränkung der vom Gesetzgeber selbst vorgesehenen Verhältnisse (oder Geschwindigkeiten) rechtfertigen (vgl VfSlg 16018/2000).

Der bloße Umstand, daß ein bestimmter Autobahnabschnitt - wie es häufig der Fall ist - in einer Fahrbahnrichtung zweispurig geführt wird, kann in dieser Allgemeinheit nicht für sich allein die "Erforderlichkeit" einer Verkehrsbeschränkung für bestimmte Fahrzeuge begründen.

Unzureichendes Ermittlungsverfahren.

Fristsetzung, um dem Verordnungsgeber Gelegenheit zu geben, allenfalls nach Durchführung eines neuerlichen Ermittlungsverfahrens zur Feststellung der (noch) vorhandenen Gefahren, rechtzeitig eine diesem Erkenntnis entsprechende Ersatzlösung zu treffen.

Anlaßfall: E v 23.09.03, B196/02 - Aufhebung des angefochtenen Bescheides.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Straßenpolizei, Überholen, Verkehrsbeschränkungen, Verordnungserlassung, VfGH / Fristsetzung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2003:V80.2003

Dokumentnummer

JFR_09969077_03V00080_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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