Index
L92055 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe SalzburgNorm
AVG §56;Rechtssatz
Die Entscheidung über die Gewährung von monatlich wiederkehrenden Sozialhilfeleistungen ist - wie dies für Dauerrechtsverhältnisse allgemein gilt - ein zeitraumbezogener Abspruch. Ein derartiger Ausspruch gilt mangels eines im Bescheid festgelegten Endzeitpunktes für den Zeitraum, in dem die rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse keine Änderung erfahren (Hinweis auf das E 20.10.1999, 97/08/0122, und die dort zitierte Vorjudikatur).
Schlagworte
Maßgebender Bescheidinhalt Inhaltliche und zeitliche Erstreckung des Abspruches und der RechtskraftEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:1998030253.X01Im RIS seit
06.06.2002