RS Vwgh 2002/3/20 98/03/0253

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Veröffentlicht am 20.03.2002
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Index

L92055 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe Salzburg
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
SHG Slbg 1975 §11;
SHG Slbg 1975 §12;
SHG Slbg 1975 §29;
SHG Slbg 1975 §6;

Rechtssatz

Die Entscheidung über die Gewährung von monatlich wiederkehrenden Sozialhilfeleistungen ist - wie dies für Dauerrechtsverhältnisse allgemein gilt - ein zeitraumbezogener Abspruch. Ein derartiger Ausspruch gilt mangels eines im Bescheid festgelegten Endzeitpunktes für den Zeitraum, in dem die rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse keine Änderung erfahren (Hinweis auf das E 20.10.1999, 97/08/0122, und die dort zitierte Vorjudikatur).

Schlagworte

Maßgebender Bescheidinhalt Inhaltliche und zeitliche Erstreckung des Abspruches und der Rechtskraft

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1998030253.X01

Im RIS seit

06.06.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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