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32/04 Steuern vom UmsatzNorm
UStG 1994 §3 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 97/14/0147 E 27. Juni 2000 RS 2 (hier: fast gleich lautende Vereinbarung betreffend zwei Autobusse; für die Beurteilung, ob ein Leistungsaustausch zwischen der Konkursmasse und der Bank vorliegt, kommt es auf die Art, wie das Entgelt geleistet wird - im gegenständlichen Fall: Aufrechnung mit einer bestehenden Schuld -, nicht an. Dass dadurch nach Ansicht des Masseverwalters die Konkursmasse Umsatzsteuerbeträge an das Finanzamt hätte abführen müssen, welche ihr gar nicht zugeflossen seien, "wodurch in logischer Konsequenz, wie im vorliegenden Fall, bei höheren Umsatzsteuerbeträgen der Konkurs im Konkurs droht", kann auf die Beurteilung des Vorliegens eines Leistungsaustausches keinen Einfluss haben.)Stammrechtssatz
Der Gemeinschuldner, ein ua mit der Schneeräumung befasster Unternehmer, kaufte zwei LKW und nahm für die Finanzierung Bankkredite in der Form in Anspruch, dass die Bank bei den Lieferfirmen den Kaufpreis eingelöst hat und damit die Kaufpreisforderung samt allen Nebenrechten, insb dem vorbehaltenen Eigentum, auf die Bank überging. Nachdem über das Vermögen des Gemeinschuldners der Konkurs eröffnet worden war, verkaufte die Bank die beiden LKW. Der Verkaufserlös wurde im Einverständnis mit dem Gemeinschuldner dessen Kreditkonto gutgeschrieben. Der aus dem Verkauf der LKW erzielte Erlös wurde zu Recht in die Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer des Gemeinschuldners miteinbezogen. Der VwGH vermag bei der Beurteilung des vorliegenden Beschwerdefalles nicht mehr von den gegenteiligen Überlegungen in dem zum UStG 1972 ergangenen E vom 16.3.1987, 85/15/0329, VwSlg 6202 F/1985, auszugehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2000150130.X02Im RIS seit
17.07.2002