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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §7 Abs1;Rechtssatz
Mit der Behauptung, zwei Senatsmitglieder der für die Österreichische Post AG zuständigen Disziplinaroberkommission beim Bundesministerium für öffentliche Leistung und Sport seien "gleichzeitig als Beamte der Unternehmenszentrale in leitender Stellung für die Erreichung der Unternehmensziele verantwortlich", wobei die Unternehmensziele "erklärterweise zwecks Kostensenkung im Wesentlichen in einer Personalreduktion" lägen, zeigt der Disziplinarbeschuldigte keinen Grund auf, nach dem bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass besteht, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung dieser in ihrer Stellung als Mitglieder der Disziplinaroberkommission unabhängigen Senatsmitglieder zu zweifeln.
Schlagworte
Befangenheit der Mitglieder von KollegialbehördenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2001090214.X03Im RIS seit
13.06.2002