RS Vwgh 2002/3/20 2001/15/0155

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.03.2002
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
61/01 Familienlastenausgleich

Norm

BAO §80;
BAO §9;
EStG 1988 §22 Z2;
FamLAG 1967 §41 Abs2;
FamLAG 1967 §41 Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2001/14/0117 E 25. September 2001 RS 6

Stammrechtssatz

Die Haftung nach § 9 BAO ist eine verschuldensabhängige Haftung und entspricht weitgehend schadenersatzrechtlichen Grundsätzen. Die Rechtsordnung sieht ganz allgemein das Einstehenmüssen für durch eigenes schuldhaftes und rechtswidriges Verhalten verursachte Schäden vor; derartiges ist daher nicht kennzeichnend für ein Unternehmerrisiko.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001150155.X02

Im RIS seit

08.07.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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